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REACH: Teilerzeugnisse ab sofort von SVHC-Informationspflicht betroffen

Bisher trafen diese Pflichten im Wesentlichen dann zu, wenn die Konzentration eines SVHC über 0,1 % des gesamten Produkts hinausgeht.

Am 10. September hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun darüber entschieden, „dass jedes Erzeugnis, das Bestandteil eines zusammengesetzten Produkts ist, unter die fragliche Unterrichtungs- und Informationspflicht fällt, wenn es einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthält.“ (Pressemeldung EuGH 10.09.2015). Die anzuwendende Konzentrationsgrenze von 0,1% betrifft also nicht mehr nur das Gesamterzeugnis (z.B. Fahrrad), sondern auch Teilerzeugnisse (z.B. Fahrradgriff).

Voraussetzung für die Unterrichtungs- und Informationspflicht ist, dass der besonders besorgniserregende Stoff des Gesamt- oder Teilerzeugnisses in der REACH-Kandidatenliste steht. Momentan umfasst die Liste 163 SVHC, am 31. August 2015 hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA auf ihrer Webseite sieben neue potenzielle SVHC zur Öffentlichen Konsultation vorgeschlagen.

Es ist zu erwarten, dass dieser Gerichtsentscheid für produzierende Unternehmen und Händler komplexer Erzeugnisse enorme administrative Auswirkungen haben wird. Mit dem REACH-Modul des iPoint Compliance Agent sind Sie auch für diese Änderung bestens gewappnet.